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Adressat

Einwohnerkontrolle
Stadthaus, Gubelstrasse 22
6301 Zug
+41 58 728 90 90

Einsprache Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe 2026

Einleitungstext

Fortschrittanzeige

Zweck

Gemäss kantonalem Feuerschutzgesetz sind Männer und Frauen mit Wohnsitz im Kanton Zug feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr.

Wer als feuerwehrpflichtige Person nicht Feuerwehrdienst leistet, bezahlt in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe von hundert Franken. Massgebend für die Berechnung und den Bezug der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am 1. Januar des laufenden Jahres.

Für den Bezug der Abgabe wird den abgabepflichtigen Personen direkt Rechnung gestellt. Ein Grossteil der Personen, die von der Feuerwehrdienstpflicht oder Abgabepflicht befreit sind, erhalten keine Rechnung. Wer eine Rechnung für die Ersatzabgabe erhält, aber der Meinung ist, davon befreit zu sein, kann dies der Behörde schriftlich mitteilen.

Hinweis

Das kantonale Gesetz über den Feuerschutz enthält einen abschliessenden Katalog der von der Feuerwehr- und Abgabepflicht befreiten Personen.

Keine Befreiungsgründe sind beispielsweise:
  • Wegzug per 2026 (Stichtag für die Berechnung sind die Wohnsitzverhältnisse per 01.01.2026)
  • kein Einkommen
  • Studenten/Lernende
  • etc.

Kontakt

Einwohnerkontrolle
Gubelstrasse 22
Postfach
6301 Zug
058 728 90 90
einwohnerkontrolle@stadtzug.ch

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