Die Bewilligung umfasst den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, der nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig ist (§17 Gastgewerbegesetz BSG 943.11).
Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist (§19 Gastgewerbegesetz).